Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
§ 1 Auftrag
(1) Die genaue Ausgestaltung der Aufgaben richtet sich nach dem Steuerberatungsvertrag.
(2) Dem steuerlichen Berater obliegt es hierbei nicht, die vom Auftraggeber genannten Tatsachen und Zahlenangaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Sollten sich dennoch Unrichtigkeiten ergeben, ist der steuerliche Berater verpflichtet, dies dem Auftraggeber mitzuteilen.
§ 2 Mitwirkung Dritter
(1) Der steuerliche Berater ist berechtigt, sich zur Ausführung des Auftrags der Mithilfe seiner Mitarbeiter, fachkundiger Dritter oder datenverarbeitender Unternehmen zu bedienen.
(2) Er ist verpflichtet, bei Hinzuziehung dieser Hilfspersonen dafür Sorge zu tragen, dass diese zur Verschwiegenheit entsprechend § 3 verpflichtet werden.
§ 3 Verschwiegenheit
(1) Soweit der Auftraggeber den steuerlichen Berater nicht von seiner gesetzlichen Verschwiegenheit entbindet, hat dieser über alle Tatsachen, die ihm in Zusammenhang mit der Ausführung dieses Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der steuerliche Berater ist verpflichtet, gemäß § 2 Abs. 2 dafür Sorge zu tragen, dass die Hilfspersonen, deren er sich zur Erfüllung seines Auftrags bedient, ebenfalls Stillschweigen über alle Tatsachen bewahren, die ihnen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Auftrags zur Kenntnis gelangen.
(3) Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit hier berechtigte Interessen des steuerlichen Beraters entgegenstehen, oder er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Um dem steuerlichen Berater die Erfüllung seines Auftrags zu ermöglichen, hat der Auftraggeber gegenüber dem steuerlichen Berater eine Mitwirkungspflicht. Er hat dem steuerlichen Berater insbesondere alle zur Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu übergeben und ihn über Vorgänge und Umstände, die für die Erfüllung des Auftrages von Bedeutung sind, unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Arbeitsergebnisse des steuerlichen Beraters gegenüber Dritten zu verwenden. Dies gilt nicht, soweit sich aus der Auftragserteilung bereits die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt, oder eine schriftliche Einwilligung des steuerlichen Beraters zur Weitergabe vorliegt.
§ 5 Folgen unterlassener Mitwirkung oder Annahmeverzug des Auftraggebers
Soweit der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, oder mit der Annahme der angebotenen Leistung des steuerlichen Beraters in Verzug gerät, ist der steuerliche Berater berechtigt, eine auf den jeweiligen Fall ausgerichtete angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktrete. In diesem Fall ist der steuerliche Berater verpflichtet, diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden und zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers notwendig sind.
§ 6 Mängel
(1) Zeigt das Arbeitsergebnis des steuerlichen Beraters Mängel, so ist der steuerliche Berater zur Beseitigung verpflichtet. Der Auftraggeber muss ihm Gelegenheit zur Nachbesserung geben.
(2) Verweigert der steuerliche Berater diese Nachbesserung, oder gelingt ihm die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, einen anderen Steuerberater mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des steuerlichen Beraters. Wahlweise kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückabwicklung des Vertrages verlangen.
§ 7 Haftung
(1) Der steuerliche Berater haftet für eigenes Verschulden und für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen gemäß den gesetzlichen Vorschriften bis zu einer maximalen Höhe von EUR 1.000.000,- je Versicherungsfall und einer Jahreshöchstleistung von Euro 2.000.000.- für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden. Soll von dieser Regelung im einzelnen abgewichen werden, ist hierzu eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.
(2) Soll die Haftung im Einzelfall betragsmäßige erweitert werden, so gehen die Kosten einer hierfür gesondert abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung zu Lasten des Auftraggebers.
(3) Die Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit sie Kraft Gesetzes nicht schon vorher verjähren.
§ 8 Vergütung
(1) Grundlage für sämtliche Vergütungsansprüche des steuerlichen Beraters ist die Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung nicht geregelt sind, ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
(3) Dem steuerlichen Berater steht ein Zurückbehaltungsrecht an seinen Arbeitsergebnissen und den Unterlagen des Auftraggebers zu, soweit sich dieser mit der Erfüllung der Ansprüche des steuerlichen Beraters in Verzug befindet. Auf dieses Zurückbehaltungsrecht sind die Grundsätze von Treu und Glauben insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Nachteile und eventuelle Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge anzuwenden.
(4) Dem Auftraggeber steht gegen den steuerlichen Berater ein vorrangiges Zurückbehaltungsrecht an einem angemessenen Teil der Vergütung zu, soweit berechtigt geltend gemachte Mängel nicht beseitigt sind.
(5) Der Auftraggeber kann gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(6) Soweit keine gesonderte schriftliche Vereinbarung besteht, richtet sich die Vergütung des Steuerberaters für den Fall der vorzeitigen Beendigung eines Auftrags nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.
(7) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung enthalten (z. B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StbG), gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
§ 9 Beendigung des Vertrags
(1) Das Ende des Vertrags richtet sich nach der vereinbarten Laufzeit, Erfüllung der vereinbarten Leistung oder ausdrücklich erklärter Kündigung.
(2) Beiden Vertragspartnern steht das Kündigungsrecht nach § 626 ff BGB zu. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(3) Soweit der steuerliche Berater den Vertrag kündigt, hat er noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.
(4) Der steuerliche Berater hat dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten hat oder erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Weiter hat der steuerliche Berater eine nachwirkende Vertragspflicht dahingehend, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheiten Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
§ 10 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Handakten sind vom steuerlichen Berater auch nach Beendigung des Auftrags auf die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren. Er hat die Möglichkeit, schon vor Beendigung dieses Zeitraums den Auftraggeber schriftlich aufzufordern, die Handakten in Empfang zu nehmen. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen 6 Monaten nicht nach, so besteht die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Handakten für den steuerlichen Berater nicht mehr. Die Entsorgung der Handakten hat unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Grundsätze zu erfolgen.
(2) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, spätestens nach Beendigung des Auftrags vom steuerlichen Berater die Herausgabe der Handakten innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des steuerlichen Beraters, Abschriften oder Fotokopien anzufertigen und zurückzubehalten.
(3) Nicht zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber sowie die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie die für interne Zwecke gefertigten Arbeitspapiere, wie Gutachten, Aktennotizen und Protokolle.
§ 11 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der auswärtigen Beratungsstelle des Steuerberaters, soweit nicht ein anderer vereinbart wird.
§ 12 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sind oder werden sollen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die den angestrebten Zielen möglichst nahekommt.
Herrsching, 01.06.2010