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Zusammenfassung des Wachstumschancengesetzes

Der Regierungsentwurf wurde am 30.08.2023 vorgelegt und letztendlich am 22.03.2024 mit Zustimmung des Bundesrats
verabschiedet und erhält damit Gesetzeskraft.
Das Wachstumschancengesetz soll dazu beitragen, das Wachstum von kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland zu unterstützen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken.


1. Steuerliche Anreize: Das Gesetz bietet steuerliche Anreize, um Investitionen von Unternehmen zu fördern. Dazu gehören insbesondere die Abschaffung der Solidaritätszuschlags sowie die Senkung der Körperschaftssteuer für kleine und mittlere Unternehmen.

2. Förderung der Digitalisierung: Das Gesetz enthält Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung von Unternehmen, wie z.B. Investitionszuschüsse für Digitalisierungsprojekte und die Verbesserung der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Investitionen.

3. Förderung von Innovationen: Das Wachstumschancengesetz unterstützt auch innovative Unternehmen durch steuerliche Anreize für Forschung und Entwicklung sowie für Investitionen in neue Technologien.

4. Entlastung bei bürokratischen Hürden: Das Gesetz zielt darauf ab, bürokratische Hürden für Unternehmen abzubauen und den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten zu erleichtern.

5. Förderung der Beschäftigung: Ein weiteres Ziel des Gesetzes ist es, die Beschäftigung zu fördern, indem es Anreize für die Schaffung neuer Arbeitsplätze setzt.

Auf einige Einzelregelungen der steuerlichen Anreize gehe ich im folgenden ein:

Abschreibungen Wohngebäude

Lineare AfA (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)

Abschreibung für neue Wohngebäude mit 3 %:

Der lineare AfA-Satz für neue, nach dem 31.12.2022 fertiggestellte, Wohngebäude wurde von 2 % (Nutzungsdauer 50 Jahre) auf 3 % (Nutzungsdauer 33 Jahre) erhöht.

Einführung der degressiven AfA für Wohngebäude (§ 7 Abs. 5a EStG)

AfA-Satz:
Die degressive Abschreibung wird in Höhe von 5 % (Absenkung durch Vermittlungsausschuss von 6 % im Entwurf) wieder eingeführt.

Wohngebäude:
Ausschließlich für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und mit deren Herstellung nach
dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird bzw. wurde.

Herstellung:
Als Beginn der Herstellung bei Gebäuden gilt das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der
Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat.

Anschaffung:
Im Fall der Anschaffung ist die Inanspruchnahme der degressiven Absetzung für Abnutzung nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Neue Gebäude:
Damit auch in Fällen der Anschaffung nur neue Gebäude von der Regelung umfasst werden, muss der Steuerpflichtige das Gebäude zudem bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung anschaffen.

Fertigstellung:
Ein Gebäude ist grundsätzlich fertiggestellt, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann.

Anschaffung
Der Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes ist der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.
Das ist regelmäßig der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen.
Für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung im Fall der Anschaffung müssen also Fertigstellung und Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht in einem Kalenderjahr liegen.

Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen (§ 7b Abs. 2, 3 u. 5 EStG)

Neuauflage der Sonderabschreibung für vier Jahre:
Die Sonderabschreibung gemäß § 7b EStG für den Mietwohnungsneubau i.H.v. 5 % für vier Jahre, die bis zum 31.12.2021 galt, wurde ab 01.01.2023 wurde nochmals verlängert. Statt Auslauf der Förderung am 31.12.2027 wird sie erst am 30.09.2029 auslaufen (Bauantrag bis zum 30.09.2029).

Effizienzvorgaben zu beachten: Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung werden die Voraussetzungen an die Wohnung, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.12.2022 gestellt wird, an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt:
• "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40;
• "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG).

Baukostenobergrenze und maximal förderfähige Bemessungsgrundlage und Anwendungsregelung nochmals durch
Wachstumschancengesetz angepasst:

Die Baukostenobergrenze wurde ab 2023 nochmals von 4.800 € auf 5.200 € heraufgesetzt (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage wurde ab 2023 von bisher 2.500 € auf 4.000 € erhöht (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).

De-Minimis-Verordnung nur noch bei Gewinneinkünften:
Die Regelungen zur Einhaltung der De­ Minimis-Verordnung werden auf Anspruchsberechtigte beschränkt, die Gewinn-einkünfte erzielen und damit unternehmerisch tätig sind. Damit entfällt für Anspruchsberechtigte mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Einhaltung beihilferechtlicher Voraussetzungen für die Neuförderung.

Anwendungsregelung:
Die Neuregelung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Hinweis:
Da der Gesetzgeber mit dem Wachstumschancengesetz auch § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG um den § 7 Abs. 5a EStG ergänzt, kann neben der Sonderabschreibung des § 7b EStG auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG geltend gemacht werden.

Erhöhung der Freigrenze für private Veräußerungsgewinne auf 1.000 € (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG)
Erhöhung der Freigrenze von 600 € auf 1.000 € Anwendung ab dem VZ 2024
Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsguter (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG)

Degressive AfA für 9 !! Monate:
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsguter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zur Unterstützung der Wirtschaft in Zeiten pandemiebedingter wirtschaftlicher Unsicherheiten und sonstiger Erschwernisse zum 01.01.2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert.
Die degressive Abschreibung wird nach dem Wachstumschancengesetz auch für bewegliche Wirtschaftsguter des Anlagevermögens, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind,
anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden können.
Persönlicher Kommentar:
Warum die Regelung für neun !! Monate gemacht wird, ist nur damit erklärbar, dass die Personen, die diese Regelung geschaffen haben, noch nie Unternehmer oder Steuerberater waren. So viel zum Bürokratieabbau!

Begrenzung auf das Zweifache und 20 %: Der Abzugsbetrag ist aber auf höchstens das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes begrenzt und darf 20 % (bisheriger Entwurf 25 %) nicht übersteigen.
(Absenkung durch Vermittlungsausschuss)

Hinweis:

  • Die bisherige Berechnungsmethode bleibt bestehen:
  • Unveränderter Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert
  • Höchstens das Zweieinhalbfache der linearen AfA; maximal 20 %
  • Wechsel zur linearen AfA möglich nicht umgekehrt
Erhöhung der Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsguter von bis zu 20 % auf bis zu 40 % (§ 7g Abs. 5 EStG)

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG betragt derzeit bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe,
die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Die
Sonderabschreibung kann unabhängig von der Inanspruchnahme eines lnvestitionsabzugsbetrags geltend gemacht werden und beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden vier Jahren verteilt werden.

Neuregelung:
Die maximale Abschreibung wird von 20 % auf 40 % angehoben. Der mögliche Abschreibungszeitraum von fünf Jahren bleibt aber erhalten.
Die Erhöhung der Sonderabschreibung kommt erstmals bei Wirtschaftsg0tern zur Anwendung, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden bzw. wurden (§ 52 Abs. 16 Satz 6 EStG).

Informationen zu den übrigen Änderungen kann ich auf Anfrage geben.