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Für Ausrüstungsinvestitionen die im Zeitraum 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 getätigt werden gilt eine sogenannte degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) von 30 Prozent. Das bedeutet, dass Unternehmen bereits im Jahr des Erwerbs eines Wirtschaftsguts 30 Prozent der Anschaffungskosten mit ihrem Gewinn verrechnen können. Im zweiten und dritten Jahr können erneut 30 Prozent auf den restlichen Wert geltend gemacht werden können. Das Ziel: die Absetzung senkt die Steuerlast der Unternehmen sofort nach den getätigten Investitionen – was zu einer höheren Liquidität führt und gleichzeitig Investitionsanreize setzt.
Weniger Körperschaftssteuer für mehr Wettbewerbsfähigkeit
Ab 2028 wird die Körperschaftsteuer schrittweise gesenkt, um die Steuerbelastung für Unternehmen deutlich zu verringern. Geplant ist, die Steuer in fünf Schritten jedes Jahr um jeweils ein Prozent zu senken – von derzeit 15 Prozent auf schließlich nur noch 10 Prozent. Ab 2032 wird die Gesamtsteuerbelastung dann bei etwa 25 Prozent liegen, im Vergleich zu aktuell knapp 30 Prozent.
Investitionsbooster für die betriebliche E-Mobilität
Die Anschaffung von betrieblich genutzten E-Autos wird steuerlich noch attraktiver: Bereits im Jahr der Anschaffung können 75 Prozent der Kosten sofort abgeschrieben werden. Diese Regelung gilt für E-Autos, die zwischen dem 30. Juni dieses Jahres und dem 31. Dezember 2027 neu gekauft werden. Außerdem wird die steuerliche Förderung für elektrische Dienstwagen auf teurere Modelle ausgeweitet: Die maximale Bruttopreisgrenze, bis zu der die besondere steuerliche Vergünstigung gilt, wird von 70.000 auf 100.000 Euro erhöht.