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Solidaritätszuschlag ist in den Jahren 2020 und 2021 nicht verfassungswidrig.

BFH Entscheidung vom 30.01.2023

Mit ihrer beim Bundesfinanzhof eingelegten Revision brachten die Kläger vor, die Festsetzung des Solidaritätszuschlags verstoße gegen das Grundgesetz. Sie beriefen sich auf das Auslaufen des Solidarpakts II und damit der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 sowie die damit zusammenhängende Neuregelung des Länderfinanzausgleichs. Der Solidaritätszuschlag dürfe als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden. Sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung. Auch neue Zusatzlasten, die etwa mit der Coronapandemie oder dem Ukraine-Krieg einhergingen, könnten den Solidaritätszuschlag nicht rechtfertigen. Die Erhebung verletze sie zudem in ihren Grundrechten. Bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich seit der im Jahr 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung um eine verkappte „Reichensteuer“, die gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße.

Der BFH ist dem nicht gefolgt. Beim Solidaritätszuschlag handelte es sich in Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe; eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht geboten.

Eine Ergänzungsabgabe (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes) hat die Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der übrigen Steuern zu decken. Die Abgabe muss nicht von vornherein befristet werden und der Mehrbedarf für die Ergänzungsabgabe kann sich auch für längere Zeiträume ergeben. Allerdings ist ein dauerhafter Finanzbedarf regelmäßig über die auf Dauer angelegten Steuern und nicht über eine Ergänzungsabgabe zu decken. Deshalb kann eine verfassungsgemäß beschlossene Ergänzungsabgabe dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse, die für ihre Einführung maßgeblich waren, grundsätzlich ändern oder wenn eine dauerhafte Finanzierungslücke entstanden ist.

Der Solidaritätszuschlag sollte bei seiner Einführung im Jahr 1995 der Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen.

Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs zum Jahresende 2019 hat der Solidaritätszuschlag seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe nicht verloren.

Eine zwingende rechtstechnische Verbindung zwischen dem Solidarpakt II, dem Länderfinanzausgleich und dem Solidaritätszuschlag besteht nicht. Zudem bestand in den Streitjahren 2020 und 2021 nach wie vor ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung auf diesen fortbestehenden Bedarf, der unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts gegeben war, hingewiesen. Er hat weiterhin schlüssig dargelegt, dass die Einnahmen aus dem ab 2021 fortgeführten Solidaritätszuschlag zukünftig die fortbestehenden wiedervereinigungsbedingten Kosten nicht decken werden.

Dass sich diese Kosten im Laufe der Zeit weiter verringern werden, hat der Gesetzgeber mit der ab dem Jahr 2021 in Kraft tretenden Beschränkung des Solidaritätszuschlags auf die Bezieher höherer Einkommen und der damit verbundenen Reduzierung des Aufkommens in Rechnung gestellt. Aus dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wird daher deutlich, dass der Gesetzgeber diesen nicht unbegrenzt erheben will, sondern nur für eine Übergangszeit. Ein finanzieller Mehrbedarf des Bundes, der aus der Bewältigung einer Generationenaufgabe resultiert, kann auch für einen sehr langen Zeitraum anzuerkennen sein. Dieser Zeitraum ist beim Solidaritätszuschlag jedenfalls 26 bzw. 27 Jahre nach seiner Einführung noch nicht abgelaufen.

Da der ursprüngliche Zweck für die Einführung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht entfallen war, kommt es auf eine mögliche Umwidmung des Zuschlags für die Finanzierung der Kosten der Coronapandemie oder des Ukraine-Krieges nicht an.

Der Solidaritätszuschlag verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Ab dem Jahr 2021 werden aufgrund der erhöhten Freigrenzen nur noch die Bezieher höherer Einkommen mit Solidaritätszuschlag belastet. Die darin liegende Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt. Bei Steuern, die wie die Einkommensteuer und damit auch der Solidaritätszuschlag an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet sind, ist die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte zulässig. Daher kann auch der Gesetzgeber beim Solidaritätszuschlag, der im wirtschaftlichen Ergebnis eine Erhöhung der Einkommensteuer darstellt, sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragen und diesen auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften beschränken. Vor diesem Hintergrund ist die ab 2021 bestehende Staffelung des Solidaritätszuschlags mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt.

Persönlicher Kommentar:

Es geht um die potentielle Rückzahlung von ca. 31 Mrd Euro (2020:20 Mrd, 2021: 11 Mrd).

Zwar mag man der fachlichen Begründung des Gerichts noch folgen können, aber es verwundert mich doch sehr. Dass der Bundesfinanzhof als oberstes Fachgericht darüber entscheiden soll, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß ist, und nicht das für Verfassungsfragen des Bundes zuständige Bundesverfassungsgericht.

Inflationsausgleichsprämie

Mit § 3 Nr. 11c EStG wurde die brandneue Inflationsausgleichsprämie ins EStG aufgenommen.

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022. Die gesetzliche Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.

Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem
Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Das Bundeskabinett hat am 14.9.2022 das JStG 2022 beschlossen.

Das Gesetz sieht u. a. nun zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen die Befreiung kleinerer Anlagen von der Ertragsteuer und einen Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer vor.

Befreiung von der Ertragsteuer:

Mit Wirkung zum 1.1.2023 werden Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bis 30 Kilowatt-Peak und aus solchen auf Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen (z.B. Mehrfamilienhäuser) je Wohn- oder Gewerbeeinheit bis 15 Kilowatt-Peak von der Ertragsteuer befreit.

Umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz:

Für die Lieferung, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll ab 1.1.2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen oder anderen Wohnungen, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie sollen damit vom bisherigen Bürokratieaufwand entlastet werden.

Hinweis: Es handelt sich um den Regierungsentwurf, der noch das förmliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss. Daher sind auch Änderungen noch möglich.

Abgabe einer Feststellungserklärung Grundbesitz – Dringender Handlungsbedarf

Fristverlängerung:

Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert. Das haben die Finanzminister der Länder entschieden, wie die Deutsche Presse-Agentur am Donnerstag aus Länderkreisen erfuhr.

Was verursacht den ganzen Aufwand?

Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die bis dahin geltenden Vorschriften für die Einheitsbewertung nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz vereinbar sind. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung zu veranlassen.

Die Reformgesetze wurden Ende 2019 verabschiedet und sind erstmals für die Grundsteuern des Kalenderjahres 2025 anzuwenden.

Dadurch sind alle Eigentümer von wirtschaftlichen Einheiten mit Grundvermögen, sei es privat genutzt, vermietet, betrieblich oder land – und/oder forstwirtschaftlich genutzt, verpflichtet, eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Wer ist betroffen? Zum Beispiel:

  • Eigenheimbesitzer, auch die Seniorin im Austragshäusel
  • Eigentümer, die in der eigenen Eigentumswohnung leben
  • Eigentümer, die eine Eigentumswohnung oder ein Haus oder eine Mietwohnanlage vermietet haben
  • Unternehmer mit mindestens einem Geschäfts- oder Betriebsgrundstück im Anlagevermögen
  • Gesellschaften, die Eigentümer von mindestens einem Grundstück sind
  • Landwirte mit eigenem Grund
  • Eigentümer von eigenen Waldstücken, Fischteichen oder auch brachliegenden oder naturbelassenen Wiesen und Äckern
  • Insgesamt geht es um ca. 36 Millionen Einheiten

Was will der Staat?

Die Finanzverwaltung verlangt eine Art Steuererklärung, um den Einheitswert des Grundstücks auf den Stichtag 01.01.2022 feststellen zu können. Das gab es schon einmal, nämlich auf den 01.01.1964, manche erinnern sich vielleicht. Diese neue Feststellung ist die Grundlage u. a. für die Bemessung der Grundsteuer.

Was muss der Grundstückseigentümer tun?

Er muss die Erklärung im Zeitraum 01.07.2022 bis 31.10.2022 der Finanzverwaltung in elektronischer Form übermitteln. Eine Verlängerung des spätesten Abgabetermins wird es voraussichtlich nicht geben.

Was können Sie tun?

Sie können die Erklärung selbst anfertigen und über das Portal der Finanzverwaltung Elster an die Finanzverwaltung übermitteln.

Was können wir für Sie tun?

Die im Bayerischen Ministerialblatt 2022 Nr. 162 am 09.03.2022 veröffentlichte Ausfüllanleitung mit den Formularen umfasst 53 Seiten.

Das Formular finden Sie hier

Wir kennen uns damit nach entsprechenden Weiterbildungen aus und verfügen über eine spezielle Software zur Datenerfassung und Übermittlung. Wir können in Zusammenarbeit mit Ihnen die notwendigen Daten ermitteln und nach Ihrer Genehmigung an die Finanzverwaltung senden.

Da die Zeit knapp bemessen ist und auch noch in die Urlaubszeit fällt, ist Eile geboten. Bitte kommen Sie daher zeitnah auf uns zu, wenn wir für Sie tätig werden sollen.

Als Ansprechpartner können Sie sich direkt an Herrn Volker Reiprich, Steuerberater und Kanzleiinhaber, wenden Telefon: +49 (0) 881 93 55 0 oder schreiben Sie uns einen E-Mail an v.reiprich@sr-steuerberatung.de.

Fristverlängerung:

Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert. Das haben die Finanzminister der Länder entschieden, wie die Deutsche Presse-Agentur am Donnerstag aus Länderkreisen erfuhr.

Das bringt 2022 mit? Änderungen, Verlängerungen und Hilfen.

Alleinerziehende

Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer entlastet – mit einem besonderen Freibetrag, dem sogenannten Entlastungsbetrag. Um die außergewöhnliche Belastung von Alleinerziehenden während der Pandemie zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt: von ursprünglich 1.908 Euro auf nun 4.008 Euro jährlich. Als Zeichen für die Situation von Alleinerziehenden insgesamt gilt der Betrag ab dem Jahr 2022 nun unbefristet.

Arbeitnehmer und Selbständige

Der Grundfreibetrag wird erhöht

Das so genannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag. Nach einer Erhöhung von 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 wird er zum Jahr 2022 erneut angehoben: auf 9.984 Euro. So berücksichtigt die Bundesregierung die gestiegenen Lebenshaltungskosten in Deutschland. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls entsprechend erhöht.

Die kalte Progression wird weiter abgebaut

Eine Gehaltserhöhung, also eine Lohnsteigerung, soll sich auch im Geldbeutel von Arbeitnehmer*innen bemerkbar machen. Deshalb wird der Einkommensteuertarif für das Jahr 2022 so angepasst, dass der Effekt der sogenannten „kalten Progression“ ausgeglichen wird. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.

Steuerfreier Bonus kann weiter ausgezahlt werden

Um den oftmals erschwerten Bedingungen in der Pandemie Rechnung zu tragen, hat die Bundesregierung den Arbeitgebern eine besondere Zuwendung für ihre Mitarbeitenden ermöglicht: Bonuszahlungen (Beihilfen und Unterstützungen) in Höhe von bis zu 1.500 Euro können seit dem 1. März 2020 steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Regelung gilt noch bis zum 31. März 2022.

Unternehmen und Selbständige

Coronahilfen gehen in die Verlängerung

Unternehmen und Soloselbstständige können mit der Verlängerung der Coronahilfen bis Ende März 2022 umfassende Unterstützung in Anspruch nehmen, wenn sie unter coronabedingten Einschränkungen leiden:

  • Überbrückungshilfe IV für Unternehmen und Soloselbstständige: bis zu 90 Prozent Fixkostenerstattung
  • Verbesserter Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, die besonders schwer von coronabedingten Schließungen betroffen sind
  • Neustarthilfe für Soloselbstständige: weiterhin bis zu 1.500 Euro pro Monat an direkten Zuschüssen.

Darüber hinaus gelten auch wesentliche Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022. Zudem wurden die Antragsfrist für das KfW-Sonderprogramm bis zum 30. April 2022 verlängert sowie geltende Kreditobergrenzen erneut erhöht. Damit steht das Programm Unternehmen aller Größen und Branchen zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs zur Verfügung.

Mehr Zeit für geplante Investitionen

Planen kleinere Unternehmen innerhalb der kommenden drei Jahre die Anschaffung von Maschinen o. ä., können sie mit dem sogenannten Investitionsabzugsbetrag einen Teil der Kosten bereits jetzt bei der Gewinnermittlung abziehen. Wegen der Coronakrise konnten viele Unternehmen jedoch nicht wie geplant investieren, weshalb ihnen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist die rückwirkende Abwicklung des Investitionsabzugsbetrags drohte. Für begünstigte Investitionen mit Frist bis Ende 2020 wurde daher bereits eine Verlängerung bis Ende 2021 vereinbart. Diese Frist wird nun nochmals um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert. So können Unternehmen ihre Investitionen ohne negative steuerliche Folgen nachholen.

Arbeitnehmer & Arbeitgeber

Zum 1. Januar 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze von bisher 44 Euro monatlich auf 50 Euro angehoben. Die Freigrenze gilt für Sachzuwendungen, etwa Gutscheine, die Beschäftigten monatlich überlassen werden. Bis zur Freigrenze können die Zuwendungen steuerfrei behandelt werden. Das Überschreiten der Freigrenze führt zu einer Steuerpflicht des gesamten zugewendeten Betrages. Ein Zusammenrechnen der monatlichen Beträge auf einen Jahresbetrag ist nicht zulässig.

Überbrückungshilfe IV

Die Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus.

Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine Kostenposition mehr.

Zusätzliche Unterstützung durch den verbesserten Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.

Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.

Schausteller, Marktleute und private Veranstalter

Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.

Frist zur Antragstellung

Um allen Antragstellern und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen, werden mit der Verlängerung der Hilfen selbst auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus 2022 werden zeitnah veröffentlicht.