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Autor: admin-nima

Zusammenfassung des Wachstumschancengesetzes

Volker Reiprich

Steuerberater

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Zusammenfassung des Wachstumschancengesetzes

Der Regierungsentwurf wurde am 30.08.2023 vorgelegt und letztendlich am 22.03.2024 mit Zustimmung des Bundesrats
verabschiedet und erhält damit Gesetzeskraft.
Das Wachstumschancengesetz soll dazu beitragen, das Wachstum von kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland zu unterstützen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken.

1. Steuerliche Anreize: Das Gesetz bietet steuerliche Anreize, um Investitionen von Unternehmen zu fördern. Dazu gehören insbesondere die Abschaffung der Solidaritätszuschlags sowie die Senkung der Körperschaftssteuer für kleine und mittlere Unternehmen.

2. Förderung der Digitalisierung: Das Gesetz enthält Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung von Unternehmen, wie z.B. Investitionszuschüsse für Digitalisierungsprojekte und die Verbesserung der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Investitionen.

3. Förderung von Innovationen: Das Wachstumschancengesetz unterstützt auch innovative Unternehmen durch steuerliche Anreize für Forschung und Entwicklung sowie für Investitionen in neue Technologien.

4. Entlastung bei bürokratischen Hürden: Das Gesetz zielt darauf ab, bürokratische Hürden für Unternehmen abzubauen und den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten zu erleichtern.

5. Förderung der Beschäftigung: Ein weiteres Ziel des Gesetzes ist es, die Beschäftigung zu fördern, indem es Anreize für die Schaffung neuer Arbeitsplätze setzt.

Auf einige Einzelregelungen der steuerlichen Anreize gehe ich im folgenden ein:

  • Abschreibungen Wohngebäude

    Lineare AfA (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)

    Abschreibung für neue Wohngebäude mit 3 %:

    Der lineare AfA-Satz für neue, nach dem 31.12.2022 fertiggestellte, Wohngebäude wurde von 2 % (Nutzungsdauer 50 Jahre) auf 3 % (Nutzungsdauer 33 Jahre) erhöht.

    Einführung der degressiven AfA für Wohngebäude (§ 7 Abs. 5a EStG)

    AfA-Satz:
    Die degressive Abschreibung wird in Höhe von 5 % (Absenkung durch Vermittlungsausschuss von 6 % im Entwurf) wieder eingeführt.

    Wohngebäude:
    Ausschließlich für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und mit deren Herstellung nach
    dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird bzw. wurde.

    Herstellung:
    Als Beginn der Herstellung bei Gebäuden gilt das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der
    Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat.

    Anschaffung:
    Im Fall der Anschaffung ist die Inanspruchnahme der degressiven Absetzung für Abnutzung nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

    Neue Gebäude:
    Damit auch in Fällen der Anschaffung nur neue Gebäude von der Regelung umfasst werden, muss der Steuerpflichtige das Gebäude zudem bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung anschaffen.

    Fertigstellung:
    Ein Gebäude ist grundsätzlich fertiggestellt, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann.

    Anschaffung
    Der Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes ist der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.
    Das ist regelmäßig der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen.
    Für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung im Fall der Anschaffung müssen also Fertigstellung und Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht in einem Kalenderjahr liegen.

  • Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen (§ 7b Abs. 2, 3 u. 5 EStG)

    Neuauflage der Sonderabschreibung für vier Jahre:
    Die Sonderabschreibung gemäß § 7b EStG für den Mietwohnungsneubau i.H.v. 5 % für vier Jahre, die bis zum 31.12.2021 galt, wurde ab 01.01.2023 wurde nochmals verlängert. Statt Auslauf der Förderung am 31.12.2027 wird sie erst am 30.09.2029 auslaufen (Bauantrag bis zum 30.09.2029).

    Effizienzvorgaben zu beachten: Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung werden die Voraussetzungen an die Wohnung, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.12.2022 gestellt wird, an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt:
    • "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40;
    • "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG).

    Baukostenobergrenze und maximal förderfähige Bemessungsgrundlage und Anwendungsregelung nochmals durch
    Wachstumschancengesetz angepasst:

    Die Baukostenobergrenze wurde ab 2023 nochmals von 4.800 € auf 5.200 € heraufgesetzt (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage wurde ab 2023 von bisher 2.500 € auf 4.000 € erhöht (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).

    De-Minimis-Verordnung nur noch bei Gewinneinkünften:
    Die Regelungen zur Einhaltung der De­ Minimis-Verordnung werden auf Anspruchsberechtigte beschränkt, die Gewinn-einkünfte erzielen und damit unternehmerisch tätig sind. Damit entfällt für Anspruchsberechtigte mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Einhaltung beihilferechtlicher Voraussetzungen für die Neuförderung.

    Anwendungsregelung:
    Die Neuregelung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

    Hinweis:
    Da der Gesetzgeber mit dem Wachstumschancengesetz auch § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG um den § 7 Abs. 5a EStG ergänzt, kann neben der Sonderabschreibung des § 7b EStG auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG geltend gemacht werden.

  • Erhöhung der Freigrenze für private Veräußerungsgewinne auf 1.000 € (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG)

    Erhöhung der Freigrenze von 600 € auf 1.000 €
    Anwendung ab dem VZ 2024
  • Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsguter (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG)

    Degressive AfA für 9 !! Monate:
    Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsguter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zur Unterstützung der Wirtschaft in Zeiten pandemiebedingter wirtschaftlicher Unsicherheiten und sonstiger Erschwernisse zum 01.01.2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert.
    Die degressive Abschreibung wird nach dem Wachstumschancengesetz auch für bewegliche Wirtschaftsguter des Anlagevermögens, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind,
    anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden können.
    Persönlicher Kommentar:
    Warum die Regelung für neun !! Monate gemacht wird, ist nur damit erklärbar, dass die Personen, die diese Regelung geschaffen haben, noch nie Unternehmer oder Steuerberater waren. So viel zum Bürokratieabbau!

    Begrenzung auf das Zweifache und 20 %: Der Abzugsbetrag ist aber auf höchstens das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes begrenzt und darf 20 % (bisheriger Entwurf 25 %) nicht übersteigen.
    (Absenkung durch Vermittlungsausschuss)

    Hinweis:

    • Die bisherige Berechnungsmethode bleibt bestehen:
    • Unveränderter Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert
    • Höchstens das Zweieinhalbfache der linearen AfA; maximal 20 %
    • Wechsel zur linearen AfA möglich nicht umgekehrt
  • Erhöhung der Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsguter von bis zu 20 % auf bis zu 40 % (§ 7g Abs. 5 EStG)

    Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG betragt derzeit bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe,
    die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Die
    Sonderabschreibung kann unabhängig von der Inanspruchnahme eines lnvestitionsabzugsbetrags geltend gemacht werden und beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden vier Jahren verteilt werden.

    Neuregelung:
    Die maximale Abschreibung wird von 20 % auf 40 % angehoben. Der mögliche Abschreibungszeitraum von fünf Jahren bleibt aber erhalten.
    Die Erhöhung der Sonderabschreibung kommt erstmals bei Wirtschaftsg0tern zur Anwendung, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden bzw. wurden (§ 52 Abs. 16 Satz 6 EStG).

Informationen zu den übrigen Änderungen kann ich auf Anfrage geben.

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CORONA-WIRTSCHAFTS­HILFEN: LETZTMALIGE FRIST­VERLÄNGERUNG ZUR EINREICHUNG DER SCHLUSS­ABRECHNUNGEN BIS ZUM 30. SEPTEMBER 2024

Presse­­mitteilung 03/2024 – Berlin, 14.03.2024

Bund und Länder haben sich im Einklang mit den Berufs­organisationen der prüfenden Dritten heute im Rahmen einer Sonder-Wirtschafts­ministerkonferenz gemeinsam auf eine letztmalige Frist­verlängerung zur Einreichung der Schluss­abrechnung verständigt. Die Schluss­brechnungen der Corona-Wirtschafts­hilfen (Überbrückungs-, November- und Dezember­hilfen) können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden.

Staatsminister Hubert Aiwanger, Vorsitzender der Wirtschaft­sminister­konferenz: „Die heutige Verständigung auf eine Frist­verlängerung ist ein Erfolg, für den ich mich seit Wochen eingesetzt habe. Damit geben wir den prüfenden Dritten mehr Zeit, um die Schluss­abrechnungen für die Unternehmen einzureichen. Ich danke den Berufs­organisationen der prüfenden Dritten für ihren Einsatz und das Einbringen ihrer Praxis­erfahrung. Die Schluss­abrechnungen können nur mit aktiver Unterstützung der prüfenden Dritten bewältigt werden. Dazu braucht es eine Prüfung mit Augenmaß.“

Sven Giegold, Staats­sekretär im Bundes­ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: „Ab sofort werden wir den Prüfprozess vereinfachen und beschleunigen. Damit entlasten wir die Kanzleien, erhöhen die Qualität der digital einzureichenden Angaben und beugen so auch etwaigen Nachfragen durch die Prüfteams in den Bewilligungs­stellen vor. Die getroffene Verständigung mit den Organisationen der prüfenden Dritten wird dazu beitragen, dass auch der Abschluss der Corona-Wirtschafts­hilfen im Interesse der betroffenen Unternehmen zu einem Erfolg wird.“

Die Repräsentanten der vier Berufs­organisationen, Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Bundes­steuer­berater­kammer, Torsten Lüth, Präsident des Deutschen Steuerberater­verbandes e.V., Andreas Dörschell, Präsident der Wirtschaftsprüfer­kammer und Leonora Holling, Schatz­meisterin der Bundes­rechts­anwaltskammer, zur heutigen Verständigung:

„Wir begrüßen, dass Bund und Länder ein Einsehen hatten und einer Frist­verlängerung, samt Härte­fallregelung zugestimmt haben. Viele kleine und mittelständische Unternehmen werden nun aufatmen. Sie haben nun, gemeinsam mit ihren prüfenden Dritten, mehr Zeit für die Einreichung der Schluss­abrechnungen. Darüber hinaus wurde es dringend Zeit, dass auch der Prüfprozess vereinfacht wird. So wird auf unser Drängen hin u.a. von standardisierten Katalog­abfragen abgesehen und die prüfenden Dritten haben nun mindestens 21 Tage Zeit für eventuelle Nachfragen oder Beleg­anforderungen. Wir hoffen, dass damit die Effizienz des Prüf­prozesses und das Tempo der Bescheidung der Bewilligungs­stellen steigen.“

Die Wirtschafts­ministerinnen und Wirtschafts­minister von Bund und Ländern erörterten in einer Sonder­besprechung der Wirtschafts­minister­konferenz, an der auch die Repräsentanten der Bundes­steuer­berater­kammer (BStBK), dem Deutsche Steuerberater­verband e.V (DStV), der Wirtschaftsprüfer­kammer (WPK) und der Bundesrechts­anwaltskammer (BRAK) teilnahmen, das weitere Verfahren zum erfolgreichen Abschluss der Corona-Wirtschaftshilfen.

Die vereinbarten Schritte, insbesondere, die Festlegung eines neuen Endtermins, 30. September 2024, damit möglichst alle noch ausstehenden rd. 400.000 Schluss­abrechnungen den 21 Bewilligungs­stellen zur Prüfung vorliegen werden, sowie Vereinfachungen und Beschleunigungen der Prüf­verfahren sind in einer gemeinsamen Erklärung zusammengefasst.

Hintergrund­informationen:

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, u.a. Überbrückungs-, November- und Dezember­hilfen, wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen Corona-bedingten Umsatz­rückgängen mit über 63 Mrd. € Bunde­smitteln unterstützt. In einem beispiellosen Kraftakt durch Bund, Länder und prüfende Dritte konnte so in der Pandemiezeit vielen Unternehmen schnell geholfen und zahlreiche unternehmerische Existenzen gesichert werden.

Damit die Auszahlung der Mittel an die Antrag­stellenden zügig erfolgen konnte, wurde zumeist auf Prognose­basis vorläufig bewilligt. Es war von vornherein konzeptionell ein nachträglicher Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatz­entwicklung und den angefallenen Fixkosten vorgesehen, der auch breit kommuniziert wurde.

Die jetzt laufende Schluss­brechnung der Programme ist auch haushaltsrechtlich geboten. Es war das gemeinsame Verständnis von Staat, Wirtschaft und prüfenden Dritten, in der Antragsphase den betroffenen Unternehmen möglichst schnell zu helfen und die finale Prüfung bewusst in die Schluss­abrechnung zu verlagern. Wie schon die ursprüngliche Antragstellung der Corona-Wirtschafts­hilfen wird die Schluss­abrechnung der Programme in einem vollständig digitalisierten Verfahren bearbeitet. Die vorläufigen Bewilligungen wurden vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatz­rückgängen und Fixkosten erteilt, um eine schnelle Auszahlung der Zuschüsse zu ermöglichen. Die Förder­bedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäfts­entwicklung zu ermitteln ist. Die Schluss­abrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antrag­stellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Sofern bis zu dem neuen Endtermin keine fristgerecht eingereichten Schluss­abrechnungen für die vorläufigen Bewilligungen vorliegen, sind von den jeweils zuständigen Bewilligungsstellen der Länder umgehend Rückforderungs­maßnahmen einzuleiten.

Zahlenfuchs Gesucht!

Steuerfachangestellte & Steuerberater (m,w,d) in Teilzeit GESUCHT.

Wir suchen für unser Team zum nächstmöglichen Zeitpunkt Verstärkung.
Homeoffice ist bei uns kein Fremdwort, sondern für uns die Möglichkeit dir deinen Arbeitstag zu erleichtern. Wenn du dich gern in einem harmonischen Team zu Hause füllen möchtest, schick uns doch gleich eine Mail. Du bist nicht so der Mailtyp? Keine Problem, du kannst dich auch gern telefonisch bei uns melden.

Neu: Ab 01.07.2023 Entlastung von Eltern mit mehreren Kindern in der Pflegeversicherung

Die Änderung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht vor, dass ab dem 01.07.2023 Eltern mit mehr als einem Kind geringere Beiträge für die Pflegeversicherung.
Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

Folgende Beitragssätze gelten ab dem 01.07.2023:

Beitrag für Gesamtbeitrag Arbeitnehmer
Kinderlose 4,00% 2,30%
Eltern mit einem Kind bzw. mit Elterneigenschaft 3,40% 1,70%
Eltern mit 2 Kindern 3,15% 1,45%
Eltern mit 3 Kindern 2,90% 1,20%
Eltern mit 4 Kindern 2,65% 0,95%
Eltern mit 5 und mehr Kindern 2,40% 0,70%

Der Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung bleibt in jedem Fall gleich.

Mitteilung zu den Kindern erforderlich

Damit der richtige Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei der Lohnabrechnung ab 07/2023 berücksichtigt werden kann, muss die Lohnabrechnungsstelle entsprechend informiert werden.
Daher müssen die Anzahl, das Alter und Vorname der Kinder mitgeteilt werden Angaben müssen nur für diejenigen Kinder vorliegen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unabhängig ob sie Kindergeld erhalten oder theoretisch #Kindergeld berechtigt sind. Ältere Kinder werden nicht für die Berechnung der Abschläge berücksichtigt.

Eine Vorlage für Ihre Angaben finden Sie
HIER

Corona-Wirtschaftshilfen: Frist für Schlussabrechnung bis 31.08.2023 verlängert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist aktuell darauf hin, dass die Frist zu Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten aufgrund des erhöhten Antragsaufkommens bis zum 31.08.2023 verlängert wurde.

Ursprünglich sollte die Frist am 30.06.2023 enden. Die notwendigen Informationen zur Schlussabrechnung sind unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar. Dort befindet sich auch ein ausführlicher FAQ-Katalog sowie der Zugangslink zur Schlussabrechnung. Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe ist gebündelt als Paket 1 über die Plattform einzureichen.

Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV muss als Paket 2 eingereicht werden. Auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung wird anhand der tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Hilfe berechnet. Sofern im Einzelfall eine Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann ebenfalls bis zum 31.08.2023 im digitalen Antragsportal eine Nachfrist bis 31.12.2023 beantragt werden.

Pflegeunterstützungs- und – entlastungsgesetz (PUEG)

Aktuell liegt ein Regierungsentwurf über ein Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege vor (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG). Die neue Regelung tritt
voraussichtlich ab 01.07.2023 in Kraft.

Alle Informationen zu den Änderungen finden Sie HIER als Pdf-Dokument