Skip to main content
Steuerberater

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Rufen Sie uns an!
+49 (0) 881 93 55 0

oder schreiben Sie uns.
info@sr-steuerberatung.de.

Follow Us
Corona und Kurzarbeit‎ / Kurzarbeitergeld

Erleichterungen für Kurzarbeitergeld werden voraussichtlich verlängert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf zur Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vorgelegt. Die Verordnung soll am 2. Juni 2021 vom Bundeskabinett beschlossen werden Die Corona-Sonderregeln, die bisher am Ende Juni auslaufen sollten, werden voraussichtlich bis 30. September verlängert. Das bedeutet:

  • Erleichterter Zugang für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes: Dies umfasst die Absenkung der Mindesterfordernisse (Statt einem Drittel der Belegschaft muss nur 10 Prozent vom Arbeitsausfall betroffen sein), den Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitssalden und die Gewährung von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeit.
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
  • Vom 1. Oktober 2021 an soll die Erstattung stufenweise abgebaut werden (wie bisher bis Ende Dezember 2021 noch 50-prozentige Erstattung, ab 2022 „normale“ Regel ohne Erstattung). Bei Insolvenzverfahren soll für den Zeitraum zwischen dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Entscheidung des Insolvenzgerichts kein Anspruch auf Erstattung bestehen.

Antragsfrist für Kurzarbeitergeld

Betriebe, die bis 30. Juni erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2021 in Anspruch nehmen. Nach aktueller Rechtslage gelten die Erleichterungen nur für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird verlängert

  • Der Bundestag hat am 20. November gebilligt, die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld von regulär zwölf auf bis zu 24 Monate zu verlängern. Dies gilt für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit
    eingeführt haben. Maximal gibt es Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis zum 30. Juni 2021 vollständig erstattet . Danach werden bis höchstens 31. Dezember 2021 allen Betrieben, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte zu erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf bis zu 100 Prozent erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.
  • Das Kurzarbeitergeld wird wegen Corona weiter höher sein: Es beträgt 70 beziehungsweise 77 Prozent vom vierten Monat an, 80 beziehungsweise 87 Prozent vom siebten Monat an . Dies gilt bis 31. Dezember 2021 für alle, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Regulär beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, für Berufstätige mit Kindern 67 Prozent.

UPDATE

Beschlüsse vom 9. Juni 2021

Antragsfrist für Kurzarbeit verlängert

Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Das Bundeskabinett hat gestern – 09.06.2021- beschlossen, die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30.09.2021 zu verlängern.

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe verlängert und erweitert

Die Bundesregierung verlängert wegen der fortdauernden Einschränkungen die Überbrückungshilfen für bestimmte betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30.09.2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bisherigen Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30.09.2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.