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Schlagwort: Steuernachforderungen

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ist ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

Die Finanzverwaltung setzt bisher sowohl bei Steuererstattungen als auch bei -Nachzahlungen einen Zinssatz von 6,0 % jährlich oder 0,5% monatlich an.

Das ist weit entfernt von einem Marktzins. Das sieht auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) so.

Wie heute in einer Pressemitteilung des BVerfG bekannt gegeben wurde, hat der Erste Senat am 08.07.2021 den Beschluss gefasst, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.

Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem Grundgesetz umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen.

Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar.

Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen nicht mehr anzuwenden.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Daher kann auch Ihr Steuerberater zur Zeit noch nicht berechnen, wie hoch eine eventuelle Änderung betragsmäßig ausfällt.